Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Die alte Staffel mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer ist damit Geschichte. Für hybrid Beschäftigte bleibt aber die zweite Hälfte der Regel entscheidend: Die Pauschale gibt es nur für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Wer an zwei oder drei Tagen pro Woche zuhause arbeitet, rechnet mit deutlich weniger Tagen als früher.
Was sich zum Jahreswechsel geändert hat
Bis Ende 2025 war die Entfernungspauschale zweigeteilt: 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 Euro erst ab dem 21. Kilometer. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, wurde die Staffel aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2026 gelten einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Für Beschäftigte mit kurzem Arbeitsweg ist das eine größere Änderung, als es auf den ersten Blick aussieht. Bei zehn Kilometern einfacher Entfernung steigt der Tagesbetrag von 3,00 Euro auf 3,80 Euro, also um gut ein Viertel. Bei 35 Kilometern fällt der Unterschied prozentual kleiner aus, weil die Kilometer ab 21 ohnehin schon mit 0,38 Euro bewertet wurden. Die neue Regel gilt für das Steuerjahr 2026, also für die Erklärung, die im Jahr 2027 abgegeben wird.
Alte und neue Rechnung im Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt, was die Umstellung für drei typische Entfernungen bedeutet, einmal bei 120 und einmal bei 220 Tagen mit Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Es handelt sich um ein vereinfachtes Rechenbeispiel, nicht um eine persönliche Berechnung.
| Einfache Entfernung | Je Tag alt | Je Tag neu | 120 Tage alt | 120 Tage neu | 220 Tage alt | 220 Tage neu |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 10 km | 3,00 € | 3,80 € | 360 € | 456 € | 660 € | 836 € |
| 20 km | 6,00 € | 7,60 € | 720 € | 912 € | 1.320 € | 1.672 € |
| 35 km | 11,70 € | 13,30 € | 1.404 € | 1.596 € | 2.574 € | 2.926 € |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Die Zahl der Tage wiegt schwerer als der Kilometersatz. Wer 35 Kilometer fährt, aber nur an 120 Tagen, liegt nach neuem Recht bei 1.596 Euro. Wer 20 Kilometer fährt, aber an 220 Tagen, kommt auf 1.672 Euro. Zweitens: Alle Beträge sind Werbungskosten, also Abzugsbeträge. Sie mindern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden nicht ausgezahlt, und ihre tatsächliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Nur Tage mit tatsächlichem Weg zählen
Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. So steht es in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Ein Tag im Homeoffice ist kein solcher Tag. An ihm wurde kein Weg zurückgelegt, also entsteht auch kein Anspruch auf die Pauschale. Dafür kann für diesen Tag die Tagespauschale von 6 Euro in Frage kommen, die im Beitrag Diese Arbeitstage können mehr wert sein als gedacht im Ganzen erklärt ist. Beides für denselben Tag gibt es nicht. Wie sich die Tage sauber trennen lassen, zeigt Derselbe Kalendertag kann nicht beides sein.
Bei einer Fünftagewoche bleiben nach Urlaub, Feiertagen und Krankheit erfahrungsgemäß etwa 220 bis 230 Arbeitstage im Jahr. Bei hybrider Arbeit ist diese Zahl nicht mehr plausibel. Wer zusätzlich 100 Homeoffice-Tage angibt, kann rechnerisch nicht auch 220 Pendeltage gehabt haben. Beide Zahlen müssen zusammen zur Zahl der Arbeitstage im Jahr passen.
Die Entfernungspauschale ist ein Werbungskostenabzug, keine Erstattung. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen. Ob und in welcher Höhe sich daraus eine geringere Steuer ergibt, hängt vom Einzelfall ab.
Welche Entfernung angesetzt wird
Gerechnet wird mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht mit Hin- und Rückweg. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, etwa weil sie eine Stadtdurchfahrt mit Dauerstau vermeidet. Angebrochene Kilometer werden abgerundet: Aus 14,8 Kilometern werden 14 volle Entfernungskilometer.
Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle. Die Pauschale gilt für Pkw, Bahn, Bus, Fahrrad und Fußweg gleichermaßen, und sie gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren, etwa mit dem Deutschlandticket. Deshalb heißt sie verkehrsmittelunabhängig. Eine Ausnahme bilden Flugstrecken und Fährverbindungen; hier zählen die tatsächlichen Kosten.
Der Höchstbetrag von 4.500 Euro
Für die Entfernungspauschale gilt ein Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro. Er greift bei allen Verkehrsmitteln außer dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw. Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann die Pauschale ohne Begrenzung ansetzen. Bei Bahn, Fahrrad oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft ist bei 4.500 Euro Schluss, es sei denn, höhere tatsächliche Kosten werden nachgewiesen.
Bei 60 Kilometern Entfernung und 220 Tagen ergäben sich rechnerisch 5.016 Euro. Für Bahnpendler bliebe es bei 4.500 Euro, für Autofahrer bei 5.016 Euro. Bei hybrider Arbeit rückt der Höchstbetrag allerdings in weite Ferne: Mit 130 Bürotagen liegt derselbe Pendler bei 2.964 Euro.
Was die erste Tätigkeitsstätte ist
Der Begriff ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung trifft der Arbeitgeber, meist im Arbeitsvertrag oder durch Weisung. Fehlt eine ausdrückliche Zuordnung, gilt der Ort, an dem typischerweise arbeitstäglich oder an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Die häusliche Wohnung kann keine erste Tätigkeitsstätte sein, auch nicht bei vollständiger Heimarbeit. Und Fahrten zu einem Kunden, einer Baustelle oder einer anderen Niederlassung sind keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, sondern Auswärtstätigkeiten mit eigenen Regeln. Der Beitrag Wo der Arbeitsweg aufhört und die Dienstreise beginnt zieht diese Grenze.
Wie hybride Arbeit die Tage reduziert
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Angestellte mit 35 Kilometern Arbeitsweg fuhr früher an 220 Tagen ins Büro. Inzwischen arbeitet sie an zwei Tagen pro Woche zuhause. Nach Abzug von Urlaub, Feiertagen und Krankheitstagen bleiben ihr rund 130 Bürotage und rund 90 Homeoffice-Tage.
Ihre Entfernungspauschale sinkt von 2.926 Euro (220 Tage zum neuen Satz) auf 1.729 Euro (130 Tage × 35 km × 0,38 Euro). Dafür kommen 540 Euro Tagespauschale hinzu (90 Tage × 6 Euro). In Summe sind das 2.269 Euro Werbungskosten für Arbeitsweg und Homeoffice, rund 660 Euro weniger als bei täglichem Pendeln. Das ist kein Verlust, der ausgeglichen werden müsste, sondern die Folge davon, dass weniger Wege gefahren wurden.
Entfernungspauschale bei 35 Kilometern und 130 Bürotagen im Jahr 2026 (130 × 35 × 0,38 Euro). Vereinfachtes Rechenbeispiel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Quelle: § 9 EStG
Der Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt die Schwelle
Alle Werbungskosten treffen auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den das Finanzamt jedem Arbeitnehmer automatisch abzieht (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Nur der Teil der Werbungskosten, der über 1.230 Euro liegt, wirkt sich zusätzlich aus. Bei 20 Kilometern und 120 Bürotagen sind das 912 Euro, also weniger als der Pauschbetrag. Kommen 100 Homeoffice-Tage mit 600 Euro hinzu, liegt die Summe bei 1.512 Euro und damit 282 Euro über der Schwelle. Wie der Pauschbetrag genau arbeitet, erklärt 1.230 Euro bekommt jeder Arbeitnehmer. Erst darüber wird gerechnet.
Diese 282 Euro sind wiederum keine Erstattung. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergäben sich rechnerisch rund 85 Euro weniger Einkommensteuer, bei einem anderen Steuersatz entsprechend mehr oder weniger.
Für wen das relevant ist
Die Umstellung auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer ist für alle spürbar, die überhaupt Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen, und zwar umso mehr, je kürzer die Strecke ist. Für hybrid Beschäftigte gilt gleichzeitig, dass ihre Zahl an Pendeltagen kleiner geworden ist und die Angaben in der Steuererklärung das widerspiegeln müssen. Wer die Bürotage im Kalender festhält, hat im Frühjahr beide Zahlen parat, die Pendeltage und die Homeoffice-Tage, und kann realistisch einschätzen, ob die gesamten Werbungskosten über 1.230 Euro liegen.
Quellen
- § 9 Einkommensteuergesetz, Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 (Entfernungspauschale, Höchstbetrag, Verkehrsmittelunabhängigkeit) und Absatz 4 (erste Tätigkeitsstätte). gesetze-im-internet.de
- § 9a Einkommensteuergesetz, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 14 Entfernungspauschalen (kürzeste Straßenverbindung, volle Kilometer, Tage mit tatsächlichem Weg). bundesfinanzministerium.de
- Bundesministerium der Finanzen, Informationen zum Steueränderungsgesetz 2025 (Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer zum 1. Januar 2026). bundesfinanzministerium.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.