Ein Tag im Homeoffice fühlt sich zunächst wie ein ganz normaler Arbeitstag an. Steuerlich kann er aber einen konkreten Wert haben: Für qualifizierende Tage in der häuslichen Wohnung sieht das Einkommensteuerrecht eine Tagespauschale von 6 Euro vor. Bis zu 1.260 Euro können so im Jahr als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Das bedeutet nicht, dass 6 Euro pro Tag ausgezahlt werden. Die Tagespauschale ist ein steuerlicher Abzugsbetrag. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommt außerdem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ins Spiel. Erst die gesamten Werbungskosten entscheiden darüber, ob Homeoffice-Tage zusätzlich steuerlich ins Gewicht fallen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ist keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.
Nicht jeder Arbeitstag ist steuerlich gleich
Montag im Büro. Dienstag zuhause. Mittwoch wieder im Büro. Donnerstag zuhause. Freitag vielleicht unterwegs. Für viele Beschäftigte ist genau das inzwischen normal. Doch steuerlich können sich diese Tage unterschiedlich auswirken: Für den Bürotag kann die Entfernungspauschale relevant sein, für den Tag zuhause die Tagespauschale, für den Tag unterwegs unter Umständen Reisekosten. Derselbe Kalender, drei verschiedene Regeln.
Der entscheidende Unterschied
Für bestimmte Arbeitstage in der häuslichen Wohnung gibt es die Tagespauschale. Sie beträgt 6 Euro pro qualifizierendem Kalendertag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Geregelt ist sie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes; für Arbeitnehmer gilt sie über § 9 Abs. 5 EStG entsprechend.
Mehr als 1.260 Euro Tagespauschale können im Jahr nicht angesetzt werden, auch wenn jemand an mehr als 210 Tagen zuhause arbeitet. Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Aber 1.260 Euro sind keine Auszahlung
Das ist die wichtigste Klarstellung in diesem Beitrag. Die Tagespauschale ist ein Werbungskostenabzug. Sie ist nicht:
- eine Erstattung,
- ein Zuschuss,
- ein Bonus,
- eine Prämie,
- Einkommen.
Ein einfaches Beispiel: 80 qualifizierende Homeoffice-Tage ergeben 80 × 6 Euro, also 480 Euro. Diese 480 Euro können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie werden nicht als 480 Euro überwiesen.
Warum der steuerliche Wert trotzdem real ist
Werbungskosten mindern grundsätzlich die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dadurch kann sich die Steuerberechnung verändern. Wie stark, hängt vom persönlichen Steuersatz und von der gesamten Veranlagung ab; dazu weiter unten mehr. Der Punkt ist: Ein qualifizierender Homeoffice-Tag hat einen gesetzlich bestimmten Werbungskostenwert. Das ist ein realer steuerlicher Wert, aber kein Bargeldwert.
Aber Arbeitnehmer haben bereits einen Pauschbetrag
2026 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Er wird grundsätzlich automatisch berücksichtigt, ohne dass ein einziger Beleg vorgelegt werden muss. Deshalb muss man Homeoffice-Tage im Gesamtbild sehen: Nur Homeoffice mit beispielsweise 500 Euro Werbungskosten bringt nicht automatisch einen zusätzlichen Effekt. Warum? Weil 500 Euro unter 1.230 Euro liegen und der Pauschbetrag ohnehin abgezogen wird.
Der Pauschbetrag wird nicht zusätzlich zu den tatsächlichen Werbungskosten gewährt. Entweder greift der Pauschbetrag oder, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten höher sind, die tatsächliche Summe. Nur der Teil über 1.230 Euro macht am Ende einen Unterschied.
Zwei Beispiele, dieselbe Regel
| Posten | Beispiel A | Beispiel B |
|---|---|---|
| Homeoffice-Tage | 60 Tage | 120 Tage |
| Tagespauschale (× 6 €) | 360 € | 720 € |
| Arbeitsweg an Bürotagen | – | 550 € |
| Arbeitsmittel | – | 200 € |
| Weitere Werbungskosten | 100 € | – |
| Gesamt | 460 € | 1.470 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.230 € |
| Über dem Pauschbetrag | 0 € | 240 € |
In Beispiel A liegt die Gesamtsumme unter dem Pauschbetrag. Die 60 Homeoffice-Tage verändern die Steuerberechnung nicht, weil der Pauschbetrag ohnehin höher ist. In Beispiel B liegen 240 Euro über dem Pauschbetrag. Genau hier können die Tage einen Unterschied machen: nicht, weil jeder Homeoffice-Tag automatisch Geld auszahlt, sondern weil die Tagespauschale Teil der gesamten Werbungskosten wird. Je mehr andere berufliche Kosten vorhanden sind, desto eher kann die Gesamtsumme über 1.230 Euro steigen.
Typische weitere Werbungskosten
Je nach persönlicher Situation kommen neben der Tagespauschale in Betracht:
- die Entfernungspauschale für tatsächlich gefahrene Bürotage,
- Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor oder Bürostuhl,
- Fortbildung und Fachliteratur,
- beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten,
- Bewerbungskosten,
- bestimmte Reisekosten.
Wie sich diese Posten zu einer Gesamtsumme zusammensetzen und wie man die eigene Schwelle einschätzt, erklärt der Beitrag zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Deshalb ist die Jahresperspektive entscheidend
Ein Homeoffice-Tag allein ist klein. Viele Tage zusammen summieren sich:
| Qualifizierende Tage | Tagespauschale im Jahr |
|---|---|
| 20 Tage | 120 € |
| 50 Tage | 300 € |
| 100 Tage | 600 € |
| 150 Tage | 900 € |
| 200 Tage | 1.200 € |
| 210 Tage (Höchstbetrag) | 1.260 € |
Welche Tage zählen überhaupt?
Im normalen Fall muss die Tätigkeit an dem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Außerdem darf an diesem Tag grundsätzlich keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.
Der klassische Fall: ganzer Arbeitstag zuhause, Laptop, Videokonferenzen, normale berufliche Aufgaben, kein Bürobesuch. Das ist der typische Homeoffice-Tag.
Nicht ausreichend: morgens acht Stunden im Büro, abends zuhause noch zwanzig Minuten E-Mails. Warum nicht? Weil die Tätigkeit an diesem Tag nicht überwiegend zuhause stattgefunden hat. „Überwiegend“ bedeutet: Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an diesem Kalendertag muss in der häuslichen Wohnung liegen. Welche Tagesmuster zählen und welche nicht, zeigt der Beitrag zu den qualifizierenden Tagen.
Kein eigenes Arbeitszimmer nötig
Das ist einer der wichtigsten Punkte. Die Tagespauschale setzt grundsätzlich kein separates häusliches Arbeitszimmer voraus. Man kann auch am Küchentisch, an einer Arbeitsecke, im Wohnzimmer oder an einem kleinen Schreibtisch arbeiten.
Arbeitszimmer und Tagespauschale sind unterschiedliche Regeln, die häufig verwechselt werden. Das häusliche Arbeitszimmer hat eine eigene Regelung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann dort eine Jahrespauschale von 1.260 Euro relevant sein. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro je qualifizierendem Tag und endet ebenfalls bei 1.260 Euro. Gleiche Zahl, andere Regel. Das sollte nicht vermischt werden; die Abgrenzung erklärt der Beitrag zum Arbeitszimmer.
Der Sonderfall ohne anderen Arbeitsplatz
Das Gesetz kennt einen Sonderfall. Wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung steht, kann die Tagespauschale unter bestimmten Voraussetzungen auch in Konstellationen relevant sein, die vom normalen Homeoffice-Fall abweichen, etwa wenn am selben Tag auch auswärts gearbeitet wurde. Dieser Sonderfall ist nicht für jeden hybriden Arbeitnehmer gedacht. Er muss tatsächlich zur individuellen Arbeitssituation passen.
Warum Dokumentation wichtig ist
Das Bundesministerium der Finanzen verlangt, dass qualifizierende Tage aufgezeichnet und geeignet glaubhaft gemacht werden. Praktisch bedeutet das: nicht erst im nächsten Frühjahr überlegen, „wie oft war ich eigentlich zuhause?“, sondern laufend markieren.
Festhalten
Digitaler Kalender, Papierkalender, Zeiterfassung, Dienstplan oder eine eigene Monatsliste.
Abgleichen
Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Urlaubs- und Krankheitstage, Bürotage mit Fahrtweg.
Plausibel halten
Januar 8 Tage, Februar 9, März 7, April 11: eine einfache Liste reicht oft als Ausgangspunkt.
Wichtig ist, dass die Angaben plausibel sind. Wie eine brauchbare Aufzeichnung im Alltag aussieht, steht im Beitrag zur Dokumentation.
Hybridarbeit macht die Dokumentation besonders wichtig
Denn Homeoffice-Tage und Bürotage können unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Beispielwoche: Montag Homeoffice, Dienstag Büro, Mittwoch Büro, Donnerstag Homeoffice, Freitag Büro. Für Montag und Donnerstag kann die Tagespauschale relevant sein. Für die tatsächlichen Bürotage kann dagegen die Entfernungspauschale relevant sein.
Nicht beides für denselben nicht gefahrenen Arbeitsweg: Wenn man zuhause arbeitet und nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, gibt es für diesen nicht zurückgelegten Weg keine Entfernungspauschale. Deshalb Tage sauber trennen. Warum ein Kalendertag nicht beides sein kann, erklärt ein eigener Beitrag.
Arbeitsmittel sind separat
Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Arbeitsmittel werden nicht von der Tagespauschale erfasst. Beispiele sind Laptop, Monitor, Tastatur, Headset, Bürostuhl oder berufliche Software. Das kann wichtig sein, weil Arbeitsmittel zusätzlich zu den 6 Euro pro Tag als eigene Werbungskosten geprüft werden können.
Beispiel: 100 Homeoffice-Tage ergeben 600 Euro. Dazu ein Monitor für 300 Euro und eine berufliche Fortbildung für 500 Euro. Summe: 1.400 Euro. Pauschbetrag: 1.230 Euro. Differenz: 170 Euro. Wieder gilt: 170 Euro zusätzliche Werbungskosten sind nicht 170 Euro Steuererstattung.
Der tatsächliche Steuereffekt
Er hängt vom persönlichen Steuersatz und der gesamten Steuerberechnung ab. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: zusätzlicher steuerwirksamer Werbungskostenbetrag 300 Euro, hypothetischer Grenzsteuersatz 30 Prozent, mathematisch 90 Euro. Aber: Das ist nur eine Illustration, keine persönliche Berechnung.
Warum wir keine Erstattungsbeträge versprechen: Weil zwei Arbeitnehmer mit denselben Homeoffice-Tagen unterschiedliche Steuerwirkungen haben können. Unterschiedliche Faktoren sind Einkommen, Steuerklasse, weitere Einkünfte, Familienstand, Werbungskosten und Sonderausgaben. Der Beitrag zur Steuerwirkung zeigt, wie der Grenzsteuersatz die Rechnung verändert.
Die Tagespauschale ist nicht neu für 2026
Sie ist keine neue Homeoffice-Prämie 2026. Sie ist auch keine staatliche Leistung. Es gibt keinen separaten Antrag auf „Homeoffice-Geld“. Die Regel wird über die Steuer berücksichtigt, in der Anlage N der Einkommensteuererklärung, für die es Fristen und Regeln gibt.
Warum der Titel „mehr wert“ trotzdem passt
Ein qualifizierender Homeoffice-Tag hat einen gesetzlich bestimmten Werbungskostenwert von 6 Euro. Das ist ein realer steuerlicher Wert, aber kein Bargeldwert. Deshalb ist „Diese Arbeitstage können mehr wert sein als gedacht“ eine sachlich unterstützte Aussage.
Besonders interessant ist das für hybride Beschäftigte. Warum? Weil sie häufig sowohl Homeoffice-Tage als auch Pendeltage als auch Arbeitsmittel haben. Dadurch können mehrere Werbungskosten zusammenkommen.
| Posten | Beispiel Hybrid | Anderer Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| Homeoffice | 130 Tage × 6 = 780 € | 40 Tage × 6 = 240 € |
| Pendeltage | 500 € | – |
| Arbeitsmittel | 250 € | – |
| Gesamt | 1.530 € | 240 € |
| Über dem Pauschbetrag (1.230 €) | 300 € | 0 € (Pauschbetrag ist höher) |
Jahrescheck
- 1Homeoffice-Tage × 6 Euro = Tagespauschale (höchstens 1.260 Euro)
- 2Pendelkosten für tatsächlich gefahrene Bürotage
- 3Arbeitsmittel
- 4Fortbildung
- 5Sonstige Werbungskosten
- 6Gesamtsumme im Vergleich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro
Fragen vor der Steuererklärung
- Sind die Homeoffice-Tage dokumentiert?
- Wurde an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht?
- War die Tätigkeit überwiegend zuhause?
- Sind Arbeitsmittel separat erfasst?
- Welche weiteren Werbungskosten gibt es?
- Überschreitet die Gesamtsumme 1.230 Euro?
Häufige Fehler
| Annahme | Einordnung |
|---|---|
| Jeden Tag zählen, an dem man kurz zuhause gearbeitet hat | Falsch. Die Tätigkeit muss überwiegend zuhause stattgefunden haben. |
| 6 Euro als Auszahlung verstehen | Falsch. Es ist ein Abzugsbetrag bei den Werbungskosten. |
| 1.260 Euro als garantierte Erstattung verstehen | Falsch. Es ist der Höchstbetrag der Pauschale, keine Erstattung. |
| Arbeitsmittel in den 6 Euro enthalten sehen | Falsch. Arbeitsmittel sind separat. |
| Pauschbetrag zusätzlich obendrauf rechnen | Falsch. Er gilt entweder oder, nicht zusätzlich. |
Fazit
Ein Arbeitstag zuhause kann steuerlich einen konkreten Wert haben. 2026 gilt weiterhin: 6 Euro je qualifizierendem Kalendertag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Doch bei Arbeitnehmern ist gleichzeitig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu beachten.
Deshalb entscheidet nicht nur, wie viele Homeoffice-Tage jemand hat, sondern wie hoch die gesamten Werbungskosten sind. Wer seine Tage sauber dokumentiert und weitere berufliche Kosten berücksichtigt, kann realistisch einschätzen, ob diese Arbeitstage tatsächlich mehr wert sind als gedacht.
Berufliche Ausgaben besser verstehen
Auf Wunsch erhalten Sie einmal im Monat weitere verständliche Informationen zu Homeoffice, Werbungskosten, Arbeitsweg, Arbeitsmitteln und allgemeinen Steuerthemen.
Transparenzhinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Tagespauschale beträgt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG 6 Euro pro qualifizierendem Kalendertag und höchstens 1.260 Euro pro Jahr. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Booqsi ist keine Behörde, erstellt keine Steuererklärungen und beantragt keine Erstattungen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c (Tagespauschale) und Nr. 6b (häusliches Arbeitszimmer). gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuergesetz, § 9a (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro). gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuergesetz, § 9 (Werbungskosten, Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Verweis auf die Tagespauschale in Abs. 5). gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19: Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale (Aufzeichnung und Glaubhaftmachung der Tage, Arbeitsmittel nicht erfasst). amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.