Wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, dem werden bei der Einkommensteuer Werbungskosten von 1.230 Euro berücksichtigt, ohne dass ein einziger Beleg vorgelegt werden muss. Das regelt § 9a EStG. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der Grund, warum ein paar Homeoffice-Tage oder ein einzelnes Fachbuch für sich genommen oft nichts verändern: Steuerlich zählt erst, was über diese Schwelle hinausgeht.
Ein Pauschbetrag, der ohne Antrag gilt
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG festgelegt. Er beträgt 1.230 Euro im Jahr und wird von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Niemand muss ihn beantragen. Er ist bereits in den Lohnsteuertabellen enthalten, und das Finanzamt setzt ihn in der Veranlagung von sich aus an.
Das hat eine praktische Folge, die häufig übersehen wird. Wer in der Steuererklärung gar keine Werbungskosten einträgt, steht nicht bei null. Er steht bei 1.230 Euro. Und wer 900 Euro einträgt, steht ebenfalls bei 1.230 Euro, weil der Pauschbetrag höher ist als die nachgewiesenen Kosten. Der Pauschbetrag ist also eine Untergrenze, keine Zugabe.
Warum Werbungskosten nicht obendrauf kommen
Die Formulierung „nicht obendrauf“ ist der Kern der ganzen Rechnung. Werbungskosten und Pauschbetrag werden nicht addiert. Das Finanzamt vergleicht die Summe der tatsächlichen Werbungskosten mit dem Pauschbetrag und nimmt den höheren der beiden Werte. Liegt die Summe bei 1.100 Euro, gilt der Pauschbetrag. Liegt sie bei 1.500 Euro, gelten die 1.500 Euro, und im Vergleich zum Pauschbetrag ändert sich die Bemessungsgrundlage um 270 Euro.
Deshalb ist die Tagespauschale für Homeoffice-Tage, die der Hauptbeitrag zu den Homeoffice-Tagen erklärt, für sich allein selten entscheidend. 80 Tage zuhause ergeben 480 Euro, und 480 Euro liegen unter 1.230 Euro. Erst wenn Fahrten ins Büro, Arbeitsmittel, Telefonkosten oder eine Fortbildung dazukommen, kann die Gesamtsumme die Schwelle überschreiten. Die Jahresperspektive entscheidet, nicht der einzelne Posten.
Werbungskosten sind ein Abzugsbetrag, der die Einkünfte mindert. Sie sind keine Auszahlung. Auch ein Betrag über dem Pauschbetrag wird nicht erstattet, sondern verändert die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Die tatsächliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz und vom Einzelfall ab.
Wie sich die eigene Summe schätzen lässt
Für eine erste Einschätzung braucht es keine Belege, sondern sechs Zahlen aus dem eigenen Arbeitsjahr. Für den Überblick reicht die grobe Rechnung.
Homeoffice-Tage mal 6 Euro
Gezählt werden nur Kalendertage, an denen die Arbeit überwiegend zuhause stattfand und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Höchstens 210 Tage, also 1.260 Euro (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Pendeltage mal Kilometer mal 0,38 Euro
Seit 2026 gelten 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, aber nur für Tage, an denen der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte tatsächlich zurückgelegt wurde. Einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
Arbeitsmittel
Laptop, Monitor, Headset, Bürostuhl, Fachsoftware. Bis 800 Euro netto je Gegenstand sofort, Computerhardware und Software unabhängig vom Preis im Anschaffungsjahr. Nur der berufliche Anteil zählt.
Telefon und Internet
Ohne Einzelnachweis 20 Prozent der Rechnung, höchstens 20 Euro im Monat, bei Berufen mit erfahrungsgemäß beruflicher Nutzung (LStR R 9.1 Abs. 5).
Fortbildung
Kursgebühren, Fahrten zur Fortbildung als Auswärtstätigkeit, Fachliteratur, soweit selbst bezahlt.
Sonstiges
Kontoführungspauschale 16 Euro, Beiträge zu Berufsverband oder Gewerkschaft, Bewerbungskosten, typische Berufskleidung.
Die sechs Zwischensummen werden addiert und mit 1.230 Euro verglichen. Was darunter liegt, ist steuerlich bereits durch den Pauschbetrag abgedeckt. Was darüber liegt, ist der Betrag, um den es tatsächlich geht.
Profil A bleibt unter der Schwelle
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Angestellte arbeitet an 60 Tagen im Jahr zuhause, den Rest im Büro, das zwei Kilometer entfernt liegt und mit dem Rad erreicht wird. Arbeitsmittel stellt der Arbeitgeber. Die Rechnung sieht so aus: 60 Tage mal 6 Euro ergeben 360 Euro. Für 160 Bürotage mal 2 Kilometer mal 0,38 Euro kommen 121,60 Euro dazu. Die Kontoführungspauschale von 16 Euro rundet die Summe auf knapp 498 Euro.
Das liegt deutlich unter 1.230 Euro. Die 60 Homeoffice-Tage sind korrekt, sie sind dokumentierbar, und sie ändern trotzdem nichts an der Steuer, weil der Pauschbetrag ohnehin höher ist.
Profil B kommt darüber
Ein zweites vereinfachtes Beispiel: Ein Angestellter arbeitet an 120 Tagen zuhause und fährt an 90 Tagen ins 16 Kilometer entfernte Büro. Für den Heimarbeitsplatz hat er einen Monitor und ein Headset gekauft, zusammen 200 Euro, ausschließlich beruflich genutzt.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 120 Homeoffice-Tage × 6 € | 720 € |
| 90 Pendeltage × 16 km × 0,38 € (gerundet) | 550 € |
| Arbeitsmittel (Monitor, Headset) | 200 € |
| Summe Werbungskosten | 1.470 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € |
| Betrag über dem Pauschbetrag | 240 € |
Rechnerisch ergeben 90 Tage mal 16 Kilometer mal 0,38 Euro genau 547,20 Euro; im Beispiel ist auf 550 Euro gerundet. Die Summe von 1.470 Euro liegt 240 Euro über dem Pauschbetrag. Diese 240 Euro sind der Teil, der die Bemessungsgrundlage tatsächlich verändert. Bei einem rein hypothetisch angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergäben sich daraus rechnerisch 72 Euro, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das ist eine Illustration, keine Zusage. Wie diese Umrechnung funktioniert und warum sie bei jedem anders ausfällt, erklärt der Beitrag zur Steuerwirkung von Werbungskosten.
Beide Profile wenden dieselben Regeln an. Der Unterschied liegt nicht in der Sorgfalt, sondern in der Summe. Profil B hat mehr Homeoffice-Tage, einen längeren Arbeitsweg und eigene Arbeitsmittel. Drei Posten, die einzeln unauffällig sind und zusammen die Schwelle überschreiten.
Der Jahrescheck zum Durchgehen
Die folgende Übersicht lässt sich im Kopf oder auf einem Zettel ausfüllen. Sie ersetzt keine Steuererklärung und keine Beratung, zeigt aber in wenigen Minuten, ob die eigene Situation eher Profil A oder Profil B ähnelt.
| Posten | Rechenweg | Eigener Wert |
|---|---|---|
| Homeoffice-Tage | Tage × 6 €, höchstens 1.260 € | ______ € |
| Pendeltage | Tage × km × 0,38 € | ______ € |
| Arbeitsmittel | beruflicher Anteil der Anschaffung | ______ € |
| Telefon und Internet | 20 % der Rechnung, höchstens 20 € je Monat | ______ € |
| Fortbildung | Kurs, Fahrt, Literatur | ______ € |
| Sonstiges | Kontoführung 16 €, Verband, Bewerbung | ______ € |
| Gesamtsumme | ______ € | |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | § 9a EStG, automatisch | 1.230 € |
| Differenz | Gesamtsumme minus 1.230 € | ______ € |
Ist die Differenz negativ, greift der Pauschbetrag. Belege müssen dann für die Steuererklärung nicht eingereicht werden, obwohl es sinnvoll bleibt, Homeoffice-Tage weiter zu dokumentieren, falls sich die Situation im Lauf des Jahres ändert. Ist die Differenz positiv, lohnt sich ein genauerer Blick auf jeden einzelnen Posten.
Wo die einzelnen Posten genauer erklärt sind
Jede Zeile des Jahreschecks folgt eigenen Voraussetzungen, und in den Details stecken die häufigsten Fehler. Für die Homeoffice-Tage gilt, dass die Arbeit an dem Tag überwiegend zuhause stattgefunden haben muss; ein Bürotag mit abendlichen E-Mails zählt nicht. Für den Arbeitsweg zählen nur tatsächlich gefahrene Tage, was der Beitrag zur Entfernungspauschale ab 2026 im Einzelnen zeigt. Arbeitsmittel werden von der Tagespauschale ausdrücklich nicht erfasst und sind ein eigener Posten, wie der Beitrag zu Laptop, Monitor und Bürostuhl erläutert. Für Telefon und Internet gibt es eine Pauschale ohne Beleg, beschrieben im Beitrag zu beruflichen Telefon- und Internetkosten. Und die vielen kleineren Posten von der Fortbildung bis zur Kontoführung fasst der Beitrag zu Fortbildung, Fachliteratur und Bewerbung zusammen.
Für wen das relevant ist
Der Pauschbetrag betrifft jeden Arbeitnehmer, die Rechnung darüber hinaus aber vor allem drei Gruppen. Erstens hybride Beschäftigte mit vielen Homeoffice-Tagen und gleichzeitig einem nennenswerten Arbeitsweg an den Bürotagen; bei ihnen kommen zwei größere Posten zusammen. Zweitens Beschäftigte mit langem Arbeitsweg, bei denen die Entfernungspauschale allein schon nahe an der Schwelle liegt. Drittens alle, die in einem Jahr eine teurere Fortbildung bezahlt oder den Heimarbeitsplatz neu ausgestattet haben.
Wer dagegen wenige Tage zuhause arbeitet, einen kurzen Weg hat und keine eigenen Arbeitsmittel kauft, wird meist unter 1.230 Euro bleiben. Das ist kein Grund, Homeoffice-Tage nicht zu zählen, aber ein Grund, keine Erwartung an die Steuererklärung zu knüpfen, die die Zahlen nicht hergeben. Der Pauschbetrag ist eine Schwelle, keine Belohnung, und erst darüber wird gerechnet.
Quellen
- § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und Verhältnis zu nachgewiesenen Werbungskosten. gesetze-im-internet.de
- § 9 EStG, Werbungskosten, Entfernungspauschale (Abs. 1 Satz 3 Nr. 4), Arbeitsmittel (Nr. 6), Verweis auf die Tagespauschale (Abs. 5). gesetze-im-internet.de
- § 4 EStG, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c, Tagespauschale von 6 Euro und Höchstbetrag von 1.260 Euro. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19 zu häuslichem Arbeitszimmer und Tagespauschale. bundesfinanzministerium.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.