AnzeigeAdvertorial · Informationsangebot von Booqsi (N&V Accounting OÜ) Keine Behörde, keine Steuerberatung · Stand: 3. September 2026
Homeoffice · Arbeitsweg · Werbungskosten
Steuererklärung

Wer nicht bis zum nächsten Frühjahr warten will

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung lassen sich hohe Werbungskosten als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen. Voraussetzungen, die Antragsgrenze von 600 Euro und was danach bei der Erklärung zu beachten ist.

Booqsi Redaktion · Stand: 12.08.2026 · 7 Minuten Lesezeit · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Werbungskosten wirken normalerweise einmal im Jahr, nach Abgabe der Steuererklärung. Wer regelmäßig hohe berufliche Aufwendungen hat, kann sie stattdessen als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen. Dann behält der Arbeitgeber jeden Monat etwas weniger Lohnsteuer ein. Das Verfahren heißt Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und hat klare Voraussetzungen, eine Antragsgrenze und eine Kehrseite.

Was ein Freibetrag im Lohnsteuerabzug bewirkt

Die Lohnsteuer wird monatlich vom Arbeitgeber berechnet, und zwar aus dem Bruttolohn und den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz ELStAM. Dazu gehören Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und gegebenenfalls ein Freibetrag. Ist ein Freibetrag eingetragen, zieht der Arbeitgeber den Monatsanteil vom Bruttolohn ab, bevor er die Lohnsteuer ermittelt. Bei einem Jahresfreibetrag von 1.200 Euro sind das 100 Euro im Monat, auf die keine Lohnsteuer berechnet wird.

Rechtsgrundlage ist § 39a EStG. Die Vorschrift zählt auf, welche Positionen als Freibetrag in Frage kommen: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten und einige weitere Beträge. Für Arbeitnehmer mit Homeoffice-Tagen und Arbeitsweg sind es in der Regel die Werbungskosten, die einen Antrag überhaupt erst möglich machen.

Zwei Hürden, die zusammen 1.830 Euro ergeben

Werbungskosten können nur insoweit als Freibetrag eingetragen werden, wie sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet, der Arbeitgeber berücksichtigt ihn also ohnehin. Ein Freibetrag käme obendrauf und darf deshalb nur den Teil abbilden, der über die Pauschale hinausgeht.

Hinzu kommt die Antragsgrenze des § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG. Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn die Summe der antragsfähigen Beträge 600 Euro übersteigt. Für Werbungskosten allein heißt das: Sie müssen 1.230 Euro plus mehr als 600 Euro erreichen, also über 1.830 Euro liegen, bevor ein Freibetrag aus Werbungskosten in Betracht kommt. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können zur Antragsgrenze beitragen, ändern aber nichts an der Vorwegrechnung des Pauschbetrags. Die Schwelle selbst erläutert der Beitrag zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Ein vereinfachtes Beispiel

Angenommen, eine Beschäftigte arbeitet hybrid: 130 qualifizierende Homeoffice-Tage, 120 Bürotage mit 25 Kilometern einfacher Entfernung und Arbeitsmittel von 250 Euro im Jahr. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro je Homeoffice-Tag, die Entfernungspauschale seit 2026 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, jeweils nach § 9 EStG.

Vereinfachtes Rechenbeispiel, keine persönliche Berechnung. Alle Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder angenommene Werte.
PostenBetrag
Tagespauschale, 130 Tage × 6 €780 €
Entfernungspauschale, 120 Tage × 25 km × 0,38 €1.140 €
Arbeitsmittel (angenommen)250 €
Werbungskosten gesamt2.170 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag− 1.230 €
Möglicher Freibetrag940 €

Die 940 Euro liegen über der Antragsgrenze von 600 Euro. Ein Freibetrag in dieser Höhe könnte eingetragen werden. Verteilt auf zwölf Monate sind das rund 78 Euro Bruttolohn im Monat, auf die keine Lohnsteuer berechnet wird. Bei einem hypothetischen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das rechnerisch etwa 23 Euro weniger Lohnsteuer im Monat; das ist eine Illustration, keine persönliche Berechnung. Warum die Wirkung vom Grenzsteuersatz abhängt, zeigt der Beitrag zur Steuerwirkung von Werbungskosten. Wie Homeoffice-Tage im Gesamtbild wirken, beschreibt der Beitrag zu den Arbeitstagen zuhause.

Zum Vergleich: Bei 60 Homeoffice-Tagen, 20 Bürotagen und denselben Arbeitsmitteln lägen die Werbungskosten bei 800 Euro, also unter dem Pauschbetrag. Ein Freibetrag wäre nicht möglich, und auch in der Steuererklärung würde sich nichts ändern.

Wie der Antrag über ELSTER abläuft

Der Antrag wird beim Wohnsitzfinanzamt gestellt, in der Regel elektronisch über ELSTER. Ein Papierformular gibt es weiterhin. Der Antrag für ein Kalenderjahr kann ab dem 1. Oktober des Vorjahres und bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Nach der Eintragung gilt der Freibetrag ab dem Folgemonat; die bis dahin verstrichenen Monate werden auf die restlichen Monate verteilt, sodass der Jahresbetrag insgesamt erreicht wird.

1

Werbungskosten realistisch schätzen

Erwartete Homeoffice-Tage, Bürotage mit Fahrt, Entfernung und geplante Arbeitsmittel für das Jahr zusammenstellen. Grundlage ist eine ehrliche Prognose, keine Wunschzahl.

2

Schwellen prüfen

Gesamtsumme minus 1.230 Euro muss über 600 Euro liegen. Andernfalls ist der Antrag aus Werbungskosten allein nicht möglich.

3

Formular in ELSTER ausfüllen

Unter „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ die Werbungskosten in den vorgesehenen Zeilen eintragen, bei Bedarf mit Angabe der Geltungsdauer von zwei Jahren.

4

Eintragung abwarten

Das Finanzamt trägt den Freibetrag in die ELStAM ein. Der Arbeitgeber ruft die geänderten Merkmale automatisch ab; eine Mitteilung an die Personalabteilung ist meist nicht nötig.

Belege müssen dem Antrag nicht beigefügt werden. Das Finanzamt kann sie aber anfordern, und spätestens mit der Steuererklärung wird geprüft, ob die Prognose zutraf.

Wie lange der Freibetrag gilt

Seit einigen Jahren kann ein Freibetrag für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Wer ihn zum Beispiel im Herbst 2026 für 2027 beantragt, kann ihn auch für 2028 eintragen lassen, ohne einen neuen Antrag zu stellen. Ändern sich die Verhältnisse, etwa durch einen Umzug näher zum Arbeitsplatz oder mehr Bürotage, kann und sollte der Freibetrag angepasst werden. Eine Pflicht zur Änderung besteht nur, wenn sich ein Hinzurechnungsbetrag oder ein Kinderfreibetrag zu Ungunsten der Steuer ändert; bei Werbungskosten liegt es an der betroffenen Person, die Prognose zu korrigieren.

Die Kehrseite ist die Pflicht zur Steuererklärung

Wer einen Freibetrag eingetragen hat, muss für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das folgt aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der Grund liegt auf der Hand: Der Freibetrag beruht auf einer Schätzung, und das Finanzamt will am Jahresende sehen, ob sie gestimmt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitslohn bestimmte, im Gesetz genannte Grenzen nicht übersteigt oder der Freibetrag ausschließlich bestimmte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung oder Hinterbliebene betrifft.

Damit gelten auch die Fristen der Pflichtveranlagung. Für das Steuerjahr 2026 wäre die Erklärung ohne Beratung bis zum 2. August 2027 abzugeben, mit Beratung bis zum 29. Februar 2028. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Die Einzelheiten erläutert der Beitrag zu Abgabepflicht und Fristen.

Keine Auszahlung, nur eine Verschiebung im Zeitpunkt

Der Freibetrag ändert nichts an der Höhe der Jahressteuer. Er verändert nur, wann die Wirkung der Werbungskosten eintritt: monatlich im Lohnsteuerabzug statt einmalig nach dem Bescheid. Wer ohne Freibetrag im Frühjahr eine Erstattung erhalten hätte, erhält mit Freibetrag über das Jahr verteilt mehr Nettolohn und im Frühjahr entsprechend weniger oder gar keine Erstattung. Werbungskosten sind in beiden Fällen ein Abzugsbetrag, keine Auszahlung, und die tatsächliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab.

Beachten

Fallen die tatsächlichen Werbungskosten niedriger aus als beantragt, wurde unterjährig zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Die Differenz wird mit dem Steuerbescheid nachgefordert. Wer etwa 130 Homeoffice-Tage angesetzt hat und dann nur 70 nachweisen kann, muss mit einer Nachzahlung rechnen.

Freibetrag jetzt oder Erklärung später

Vergleich der beiden Wege bei identischen Werbungskosten. Die Jahressteuer ist in beiden Fällen gleich.
MerkmalFreibetrag im LohnsteuerabzugSteuererklärung ohne Freibetrag
Zeitpunkt der WirkungMonatlich, ab dem Folgemonat der EintragungEinmalig, nach dem Steuerbescheid
VoraussetzungWerbungskosten über 1.830 Euro (Pauschbetrag plus Antragsgrenze)Keine Mindestsumme; Wirkung nur über 1.230 Euro
SteuererklärungPflicht, mit gesetzlicher FristFreiwillig, vier Jahre Zeit
GrundlagePrognose für das laufende JahrTatsächliche, belegbare Kosten
RisikoNachzahlung, wenn die Kosten niedriger ausfallenKein Nachzahlungsrisiko aus den Werbungskosten selbst
AufwandAntrag plus ErklärungNur Erklärung

Für wen das relevant ist

Der Antrag ist eine Option für Beschäftigte mit gut vorhersehbaren, deutlich über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten: ein fester Hybridrhythmus, ein längerer Arbeitsweg an den Bürotagen, regelmäßige Fortbildungen. Bei ihnen ist die Prognose verlässlich, und der monatliche Effekt ist spürbar genug, um den zusätzlichen Aufwand der Pflichterklärung zu rechtfertigen.

Weniger naheliegend ist er bei schwankenden Arbeitsmustern, wechselnden Arbeitgebern oder Werbungskosten knapp über 1.830 Euro. Hier ist die jährliche Erklärung der einfachere Weg: gleiche Jahressteuer, kein Nachzahlungsrisiko, keine zusätzliche Frist. Welcher Weg passt, lässt sich nur mit Blick auf die eigene Situation beurteilen. Der Freibetrag beschleunigt die Wirkung; er vergrößert sie nicht.

Quellen

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.

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  • Homeoffice: welche Tage zählen und wie man sie festhält
  • Werbungskosten: Arbeitsmittel, Telefon, Fortbildung und der Pauschbetrag
  • Arbeitsweg: Entfernungspauschale und Dienstreisen bei hybrider Arbeit
  • Allgemeine Steuerthemen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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