AnzeigeAdvertorial · Informationsangebot von Booqsi (N&V Accounting OÜ) Keine Behörde, keine Steuerberatung · Stand: 3. September 2026
Homeoffice · Arbeitsweg · Werbungskosten
Steuererklärung

Wer die Erklärung abgeben muss, wer darf und wie lange Zeit bleibt

Für die meisten Arbeitnehmer ist die Steuererklärung freiwillig und kann vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Wann eine Pflicht besteht, welche Fristen gelten und wie die Abgabe über ELSTER abläuft.

Booqsi Redaktion · Stand: 26.08.2026 · 8 Minuten Lesezeit · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Die Steuererklärung ist für Arbeitnehmer nicht grundsätzlich Pflicht. Das Gesetz kennt zwei Wege: die Pflichtveranlagung mit festen Fristen und die freiwillige Abgabe, für die vier Jahre Zeit bleiben. Welcher Weg gilt, hängt von wenigen, klar benannten Merkmalen ab. Dieser Beitrag ordnet sie ein und nennt die Termine für die Steuerjahre 2025 und 2026.

Zwei Wege in die Veranlagung

Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits monatlich ein und führt sie ab. Damit ist die Einkommensteuer im Grundsatz abgegolten. Eine Erklärung ist deshalb nur dann zwingend, wenn das Gesetz Konstellationen sieht, in denen der Lohnsteuerabzug die tatsächliche Steuer typischerweise nicht trifft. Diese Fälle stehen in § 46 Abs. 2 EStG. Wer keinen davon erfüllt, darf trotzdem abgeben. Das nennt das Gesetz Antragsveranlagung, umgangssprachlich freiwillige Steuererklärung.

Der Unterschied ist nicht nur formal. Er entscheidet über die Frist, über mögliche Zuschläge und darüber, ob das Finanzamt von sich aus tätig wird. Bei der Pflichtveranlagung kann das Finanzamt zur Abgabe auffordern und die Besteuerungsgrundlagen notfalls schätzen. Bei der Antragsveranlagung passiert ohne Abgabe schlicht nichts.

Wann die Abgabe Pflicht ist

Die häufigsten Pflichtfälle bei Beschäftigten lassen sich in fünf Gruppen zusammenfassen. Sie folgen alle demselben Gedanken: Der monatliche Lohnsteuerabzug war nur eine Näherung.

Pflichtfälle nach § 46 Abs. 2 EStG
  1. 1Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklassenkombination III und V, sofern beide Arbeitslohn bezogen haben.
  2. 2Ehegatten oder Lebenspartner mit Steuerklasse IV und eingetragenem Faktor.
  3. 3Ein Freibetrag war in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen, etwa aus einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Ausnahme: Der Arbeitslohn bleibt unter den im Gesetz genannten Grenzen.
  4. 4Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld von zusammen mehr als 410 Euro im Jahr.
  5. 5Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, also mit Steuerklasse VI beim zweiten Arbeitsverhältnis.

Die Lohnersatzleistungen sind dabei der Fall, der am häufigsten übersehen wird. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Deshalb verlangt das Gesetz ab 410 Euro eine Erklärung, auch wenn sonst keine Besonderheit vorliegt. Wer einen Freibetrag eintragen lässt, wie im Beitrag zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beschrieben, nimmt die Abgabepflicht in der Regel bewusst in Kauf.

Wer freiwillig abgeben darf und wie lange

Alle anderen Arbeitnehmer geben freiwillig ab, wenn sie es für sinnvoll halten. Typischer Anlass sind Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, etwa durch Homeoffice-Tage, den Arbeitsweg an Bürotagen und Arbeitsmittel. Wie diese Posten zusammenwirken, erklärt der Beitrag zu den Homeoffice-Tagen im Gesamtbild der Werbungskosten.

Die Frist für den Antrag beträgt vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres. Grundlage ist die Festsetzungsfrist des § 169 AO. Für das Steuerjahr 2022 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2023 am 31. Dezember 2027, für 2024 am 31. Dezember 2028 und für 2025 am 31. Dezember 2029. Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht der Beginn der Bearbeitung. Wer bis Silvester wartet, riskiert allerdings, dass technische Probleme die Abgabe verhindern; ein Puffer von einigen Tagen ist sinnvoll.

Ein weiterer Punkt gehört dazu: Eine freiwillige Erklärung kann auch dann zu einer Nachzahlung führen, wenn das Finanzamt andere Einkünfte oder einen zu niedrigen Lohnsteuerabzug feststellt. Der Antrag lässt sich in diesem Fall nicht mehr zurücknehmen, sobald der Bescheid bestandskräftig ist. Eine grobe Vorabschätzung hilft bei der Entscheidung, ist aber keine Garantie für das Ergebnis.

Welche Fristen für die Pflichtveranlagung gelten

Für Pflichtfälle gilt die gesetzliche Abgabefrist des § 149 AO. Sie endet regulär sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 31. Juli des Folgejahres. Wer eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Abgabefristen bei Pflichtveranlagung nach § 149 AO. Verschiebungen wegen Wochenende bereits berücksichtigt.
SteuerjahrOhne BeratungMit Berater oder Lohnsteuerhilfeverein
202531. Juli 2026 (Freitag)Montag, 1. März 2027 (28. Februar ist ein Sonntag)
2026Montag, 2. August 2027 (31. Juli ist ein Samstag)29. Februar 2028 (Schaltjahr, Dienstag)
2022 bis 2025, freiwillig31. Dezember des vierten Folgejahres, für 2022 also 31. Dezember 2026

Eine Fristverlängerung über diese Termine hinaus ist nur auf Antrag und in begründeten Einzelfällen möglich. Die Sonderregeln der Corona-Jahre, die die Fristen mehrfach verlängert hatten, sind ausgelaufen; für das Steuerjahr 2025 gilt wieder der reguläre Termin.

Was bei einer verspäteten Abgabe passiert

Bei Pflichtfällen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, gemindert um Vorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Bis zu einer Grenze von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres liegt die Festsetzung im Ermessen; danach muss das Finanzamt den Zuschlag grundsätzlich festsetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Steuer auf null lautet oder sich eine Erstattung ergibt.

Beachten

Bei der freiwilligen Abgabe gibt es keinen Verspätungszuschlag, weil keine Abgabepflicht besteht. Wer die Vierjahresfrist versäumt, kann für dieses Jahr aber keine Erklärung mehr einreichen. Der Anspruch geht dann vollständig verloren.

Wie die Abgabe über ELSTER abläuft

Der Standardweg ist das Portal ELSTER der Finanzverwaltung. Eine Abgabe auf Papier ist für Arbeitnehmer noch möglich, aber die Ausnahme; die elektronische Übermittlung ist schneller und vermeidet Übertragungsfehler. Für die erste Nutzung ist eine Registrierung nötig, die wegen des Aktivierungscodes per Post einige Tage dauert. Wer kurz vor einer Frist beginnt, sollte diese Zeit einplanen.

1

Zugang einrichten

Registrierung auf elster.de mit Steuer-Identifikationsnummer. Der Aktivierungscode kommt per Brief, danach wird das Zertifikat erstellt.

2

Bescheinigungen abrufen

Über den Belegabruf lassen sich Lohnsteuerbescheinigung, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Lohnersatzleistungen direkt in die Erklärung übernehmen.

3

Anlage N ausfüllen

Hier stehen die Werbungskosten: Entfernungspauschale, Tagespauschale für Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel und weitere berufliche Aufwendungen, jeweils in eigenen Zeilen.

4

Prüfen und übermitteln

ELSTER prüft die Eingaben auf formale Fehler und zeigt eine unverbindliche Vorabberechnung. Nach der Übermittlung gilt die Erklärung als eingegangen.

Belege müssen nicht mehr mitgeschickt werden. Seit 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Quittungen, Rechnungen und Aufzeichnungen zu Homeoffice-Tagen bleiben zuhause und werden nur auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt. Aufbewahren ist trotzdem Pflicht, sinnvollerweise bis der Bescheid bestandskräftig ist, bei Arbeitsmitteln mit Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer.

Wo die Werbungskosten in der Erklärung stehen

Für Arbeitnehmer ist die Anlage N das zentrale Formular. Sie fragt zunächst den Arbeitslohn ab, dann die Werbungskosten. Die Entfernungspauschale wird mit der einfachen Entfernung, der Zahl der Arbeitstage mit Fahrt und dem Verkehrsmittel angegeben. Die Tagespauschale für Homeoffice-Tage hat eine eigene Zeile, in die die Anzahl der Tage eingetragen wird. Arbeitsmittel werden einzeln oder als Summe aufgeführt, bei größeren Anschaffungen mit dem Jahresanteil der Abschreibung.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird nicht eingetragen. Das Finanzamt berücksichtigt ihn von selbst und setzt die erklärten Werbungskosten nur an, wenn ihre Summe darüber liegt, wie der Beitrag zum Pauschbetrag erläutert. Was ein Betrag oberhalb dieser Schwelle steuerlich bewirkt, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab; das beschreibt der Beitrag zur Steuerwirkung von Werbungskosten. Werbungskosten sind ein Abzugsbetrag, keine Auszahlung, und die tatsächliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab.

Für wen das relevant ist

Die Unterscheidung zwischen Pflicht und Antrag betrifft jeden Arbeitnehmer, aber auf verschiedene Weise. Wer einen Pflichtfall erfüllt, hat für das Steuerjahr 2025 noch bis zum 31. Juli 2026 Zeit, mit Beratung bis zum 1. März 2027. Für das laufende Jahr 2026 endet die Frist am 2. August 2027, mit Beratung am 29. Februar 2028. Wer freiwillig abgibt, hat mehr Spielraum, sollte aber die Vierjahresgrenze im Blick behalten: Das Jahr 2022 läuft Ende 2026 aus.

Ob sich eine freiwillige Abgabe lohnt, lässt sich nicht pauschal sagen. Sie ist naheliegend, wenn die Werbungskosten deutlich über 1.230 Euro liegen, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hinzukommen oder das Arbeitsverhältnis unterjährig begonnen oder geendet hat. In allen anderen Fällen ist die Erklärung eine Rechenaufgabe mit offenem Ausgang, die aber ohne Risiko einer Fristverletzung angegangen werden kann.

Quellen

  • § 46 EStG, Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pflichtfälle und Antragsveranlagung). gesetze-im-internet.de
  • § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen (gesetzliche Fristen, verlängerte Frist bei Beratung). gesetze-im-internet.de
  • § 152 AO, Verspätungszuschlag (Höhe und Voraussetzungen). gesetze-im-internet.de
  • § 169 AO, Festsetzungsfrist (vier Jahre bei der Einkommensteuer). gesetze-im-internet.de
  • ELSTER, elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung und Belegabruf. elster.de

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.

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  • Homeoffice: welche Tage zählen und wie man sie festhält
  • Werbungskosten: Arbeitsmittel, Telefon, Fortbildung und der Pauschbetrag
  • Arbeitsweg: Entfernungspauschale und Dienstreisen bei hybrider Arbeit
  • Allgemeine Steuerthemen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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