Wer 300 Euro Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags erklärt, bekommt nicht 300 Euro zurück. Die Werbungskosten senken das Einkommen, auf das die Steuer berechnet wird, nicht die Steuer selbst. Wie groß der Unterschied ausfällt, entscheidet der persönliche Grenzsteuersatz. Dieser Beitrag erklärt den Mechanismus und zeigt, warum niemand eine Erstattungshöhe versprechen kann.
Werbungskosten mindern die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer
Das Einkommensteuerrecht rechnet in zwei Stufen. Zuerst werden die Einkünfte ermittelt, bei Arbeitnehmern der Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten. Nach weiteren Abzügen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entsteht das zu versteuernde Einkommen. Erst auf diesen Betrag wird in der zweiten Stufe der Tarif angewendet. Werbungskosten wirken also ausschließlich in der ersten Stufe: Sie machen die Zahl kleiner, auf die der Tarif angewendet wird.
Daraus folgt die wichtigste Klarstellung dieses Beitrags. Werbungskosten sind ein Abzugsbetrag, keine Auszahlung. Sie werden nicht erstattet, sondern sie verringern die Bemessungsgrundlage. Was sich am Ende ändert, ist die Steuer auf diesen verringerten Betrag, und wie stark sie sich ändert, hängt vom Einzelfall ab.
Erst der Pauschbetrag, dann der Rest
Bevor überhaupt gerechnet wird, kommt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG ins Spiel. Er beträgt 1.230 Euro und wird bei jedem Arbeitnehmer automatisch abgezogen, ohne Beleg und ohne Antrag. Werbungskosten verändern das Ergebnis deshalb nur, soweit ihre Gesamtsumme über 1.230 Euro liegt. Wer 1.530 Euro nachweist, hat gegenüber der automatischen Berücksichtigung 300 Euro mehr Abzug, nicht 1.530 Euro.
Diese 300 Euro sind die Größe, um die es im Folgenden geht. Wie sie zustande kommen, etwa aus Homeoffice-Tagen, Arbeitsweg und Arbeitsmitteln, beschreibt der Beitrag zum steuerlichen Wert von Homeoffice-Tagen. Die Schwelle selbst erläutert der Beitrag zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Was der Grenzsteuersatz ist
Der deutsche Einkommensteuertarif in § 32a EStG ist progressiv. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 fällt keine Einkommensteuer an. Darüber beginnt der Tarif mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent und steigt mit dem Einkommen kontinuierlich an, bis der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht ist. Für sehr hohe Einkommen gilt ein weiterer Satz von 45 Prozent.
Der Grenzsteuersatz ist der Prozentsatz, mit dem der jeweils nächste Euro Einkommen besteuert wird. Er ist zu unterscheiden vom Durchschnittssteuersatz, der die gesamte Steuer ins Verhältnis zum gesamten Einkommen setzt und immer niedriger liegt. Für die Frage, was ein zusätzlicher Abzug bewirkt, ist allein der Grenzsteuersatz maßgeblich. Denn die Werbungskosten nehmen genau die obersten Euro des Einkommens weg, also die, die am höchsten besteuert werden.
Ein Beispiel für die Größenordnung: Bei einem zu versteuernden Einkommen im mittleren Bereich liegt der Grenzsteuersatz häufig zwischen 25 und 35 Prozent. Der genaue Wert lässt sich mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums für die eigene Situation nachvollziehen; er ist von Person zu Person verschieden.
Ein vereinfachtes Beispiel mit 300 Euro
Angenommen, die Werbungskosten liegen 300 Euro über dem Pauschbetrag, und der persönliche Grenzsteuersatz beträgt hypothetisch 30 Prozent. Dann sinkt das zu versteuernde Einkommen um 300 Euro, und die Einkommensteuer verringert sich rechnerisch um etwa 30 Prozent davon.
Illustration, keine persönliche Berechnung. Der angenommene Grenzsteuersatz von 30 % ist frei gewählt; die tatsächliche Wirkung ergibt sich nur aus dem Steuerbescheid. Tarif nach § 32a EStG.
Die 90 Euro sind nicht die Erstattung. Sie sind die Differenz in der festgesetzten Einkommensteuer gegenüber einer Rechnung ohne die 300 Euro. Ob daraus eine Erstattung wird, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber im Jahr bereits einbehalten hat. Darauf kommt dieser Beitrag weiter unten zurück.
| Angenommener Grenzsteuersatz | Werbungskosten über 1.230 € | Rechnerische Wirkung auf die Einkommensteuer |
|---|---|---|
| 20 % | 300 € | 60 € |
| 30 % | 300 € | 90 € |
| 40 % | 300 € | 120 € |
Die Tabelle zeigt den Kern: Derselbe Betrag an Werbungskosten hat je nach Tarifposition eine doppelt so hohe Wirkung oder eine halb so hohe. Das ist kein Fehler im System, sondern die Folge der Progression. Wer mehr verdient, zahlt auf den letzten Euro mehr Steuer, und deshalb ist bei ihm auch der Abzug eines Euro mehr wert.
Warum zwei Beschäftigte verschieden hohe Wirkungen sehen
Zwei Kolleginnen mit identischen Werbungskosten können völlig unterschiedliche Ergebnisse im Bescheid haben. Die Gründe liegen nicht bei den Werbungskosten, sondern in allem anderen, was das zu versteuernde Einkommen und den Tarif bestimmt.
- 1Die Höhe des Einkommens. Sie bestimmt die Position im Tarif und damit den Grenzsteuersatz zwischen 14 und 42 Prozent.
- 2Familienstand und Splitting. Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen halbiert, der Tarif angewendet und die Steuer verdoppelt. Der Grenzsteuersatz liegt dadurch oft niedriger als bei Einzelveranlagung.
- 3Die Steuerklasse. Sie ändert nicht die Jahressteuer, aber den unterjährigen Lohnsteuerabzug, und damit, ob am Ende eine Erstattung oder eine Nachzahlung steht.
- 4Weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Nebentätigkeit, sowie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt. Sie verschieben die Tarifposition nach oben.
- 5Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und können den Grenzsteuersatz nach unten verschieben.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer verändern die Rechnung nochmals
Beide Abgaben werden nicht auf das Einkommen, sondern auf die Einkommensteuer erhoben. Sinkt die Einkommensteuer um rechnerisch 90 Euro, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer; auf 90 Euro wären das im vereinfachten Beispiel gut sieben bis acht Euro zusätzlich. Der Solidaritätszuschlag fällt seit 2021 erst oberhalb einer Freigrenze an und betrifft nur einen kleineren Teil der Arbeitnehmer. Wer keiner Kirche angehört und unter der Freigrenze bleibt, sieht diese Effekte nicht.
Warum niemand eine Erstattungshöhe versprechen kann
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass jede konkrete Zahl vor dem Bescheid eine Annahme ist. Wer die Wirkung von Werbungskosten beziffern will, braucht das gesamte zu versteuernde Einkommen, den Familienstand, alle weiteren Einkünfte, die Sonderausgaben und die bereits einbehaltene Lohnsteuer. Erst dann lässt sich die Steuer mit und ohne die Werbungskosten gegenüberstellen. Allgemeine Angaben wie „300 Euro Werbungskosten bringen 90 Euro“ sind deshalb immer Illustrationen mit einem angenommenen Satz, nie eine Zusage.
Die Vorabberechnung in ELSTER ist ein Hilfsmittel, das mit den eingegebenen Daten rechnet. Sie ist unverbindlich, weil das Finanzamt Angaben prüfen, Belege anfordern und Positionen anders beurteilen kann. Wie der Abgabeweg abläuft und welche Fristen gelten, erläutert der Beitrag zur Steuererklärung für Arbeitnehmer.
Erstattung oder Nachzahlung, beides ist möglich
Der Steuerbescheid stellt die Jahressteuer der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüber. Liegt die einbehaltene Lohnsteuer höher, ergibt sich eine Erstattung. Liegt sie niedriger, etwa weil Nebeneinkünfte hinzukamen oder die Steuerklassenkombination III/V zu wenig Lohnsteuer abgeführt hat, ergibt sich eine Nachzahlung. Werbungskosten verändern in beiden Fällen die Jahressteuer um den beschriebenen Betrag. Bei einer Nachzahlung heißt das: Sie fällt um rechnerisch 90 Euro geringer aus, wird aber nicht zur Erstattung. Werbungskosten können einen bestehenden Nachzahlungsbetrag nur mindern, nicht umkehren, solange die Differenz größer ist als ihre Wirkung.
Wer die Wirkung der Werbungskosten nicht einmal im Jahr, sondern monatlich im Lohnsteuerabzug sehen möchte, kann einen Freibetrag beantragen. Auch das ändert nichts an der Höhe der Jahressteuer, nur am Zeitpunkt, wie der Beitrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung zeigt.
Was daraus folgt
Für Arbeitnehmer, die ihre Werbungskosten zusammenrechnen, bedeutet das dreierlei. Erstens zählt nur der Teil oberhalb von 1.230 Euro. Zweitens ist die Wirkung dieses Teils ungefähr der Betrag multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr. Drittens ist das Ergebnis eine Veränderung der Jahressteuer, die sich je nach einbehaltener Lohnsteuer als höhere Erstattung oder als geringere Nachzahlung zeigt. Wer diese drei Punkte kennt, kann Werbungskosten realistisch einordnen: als echten, aber begrenzten steuerlichen Wert, dessen genaue Höhe erst der Bescheid nennt.
Quellen
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag, Eingangssteuersatz, Spitzensteuersatz). gesetze-im-internet.de
- § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. gesetze-im-internet.de
- § 9 EStG, Begriff der Werbungskosten und Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Lohn- und Einkommensteuerrechner (unverbindliche Berechnung der Steuer nach Tarif). bmf-steuerrechner.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.