Ein Gesetz, das am 1. Januar 2026 in Kraft trat, verändert die Rechenregeln der gesetzlichen Rente für 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner und für alle, die noch einzahlen. Das Rentenpaket 2025 hält das Rentenniveau bis 2031 bei mindestens 48 Prozent, ergänzt die Mütterrente ab 2027 und wird von zwei weiteren Regeln flankiert: der Rentenanpassung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 und der Aktivrente, die bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei stellt, wenn jemand nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet.
Bevor es um Zahlen geht, eine Klarstellung: Dieser Beitrag beschreibt, was beschlossen ist, wen es betrifft und was davon automatisch geschieht. Er ersetzt keine individuelle Auskunft. Wer wissen möchte, was die Regeln für die eigene Rente oder die eigene Steuer bedeuten, wendet sich an die Deutsche Rentenversicherung, die eigene Krankenkasse, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin. Booqsi ist keine Behörde und nimmt keine Anträge entgegen.
Worum es bei dieser Rentenänderung geht
Hinter dem Begriff stehen drei Beschlüsse, die zeitlich zusammenfallen und deshalb oft in einen Topf geworfen werden. Sie folgen aber unterschiedlichen Regeln und betreffen unterschiedliche Gruppen.
- Rentenpaket 2025. Vom Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen, vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt, in Kraft seit 1. Januar 2026. Es verlängert die sogenannte Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031 und weitet ab 2027 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus (Mütterrente III).
- Rentenanpassung 2026. Zum 1. Juli 2026 stiegen die Renten um 4,24 Prozent. Die Verordnung beschloss das Bundeskabinett Ende April, der Bundesrat stimmte am 12. Juni 2026 zu.
- Aktivrente. Seit 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn jemand die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet. Das ist eine steuerliche Regel, keine Rentenleistung.
Keine dieser Regeln ist eine Auszahlung, ein Bonus oder eine Prämie, die beantragt werden könnte. Die Rentenanpassung und die Mütterrente werden von der Rentenversicherung von Amts wegen umgesetzt. Die Aktivrente wirkt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Ob und wie stark sich eine Regel im Einzelfall auswirkt, hängt von Rentenbeginn, Erwerbsbiografie, Einkommen und Steuersituation ab.
Wen die Änderung betrifft
Der Satz „betrifft Millionen Menschen in Deutschland“ ist deshalb richtig, weil die drei Regeln zusammen fast jeden erreichen, der eine Rente bezieht oder in die Rentenversicherung einzahlt. Nur die Art der Betroffenheit unterscheidet sich.
| Personengruppe | Was gilt | Seit wann |
|---|---|---|
| Bestandsrentner (rund 21,5 Millionen) | Rentenanpassung um 4,24 Prozent, automatisch | 1. Juli 2026 |
| Mütter und Väter mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden | Sechs Monate mehr Kindererziehungszeit je Kind (36 statt 30 Monate) | Ab 1. Januar 2027, Auszahlung ab 2028 |
| Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze | Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei (Aktivrente) | 1. Januar 2026 |
| Wer 2026 erstmals Rente bezieht | 84 Prozent der Rente sind steuerpflichtig, 16 Prozent bleiben dauerhaft frei | Rentenbeginn 2026 |
| Alle Beitragszahler | Rentenniveau von mindestens 48 Prozent gesichert; Beitragssatz bleibt bei 18,6 Prozent | 2026 bis 2031 |
| Jahrgang 1960 | Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate, wird 2026 erreicht | 2026 |
Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
Der aktuelle Rentenwert, also der Monatsbetrag für einen Entgeltpunkt, stieg zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Das entspricht 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren entspricht die Anpassung nach Angaben der Bundesregierung einem Plus von 77,85 Euro brutto im Monat.
je Entgeltpunkt und Monat, vorher 40,79 Euro. Die Anpassung wird von der Rentenversicherung automatisch umgesetzt. Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 5. März 2026
Zwei Dinge werden dabei gern übersehen. Erstens ist die Erhöhung ein Bruttowert; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehen davon ab. Zweitens erhöht sie bei Rentnern mit festem Rentenfreibetrag den steuerpflichtigen Teil der Rente, weil der Freibetrag als Eurobetrag eingefroren ist und nicht mitwächst. Wer bisher knapp unter der Steuergrenze lag, kann durch die Anpassung darüber rutschen. Dazu weiter unten mehr.
Die Haltelinie bis 2031
Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst zum durchschnittlichen Nettolohn vor Steuern. Ohne das Rentenpaket wäre die Haltelinie von 48 Prozent Ende 2025 ausgelaufen; jetzt gilt sie bis 2031. Für Beitragszahler ist das die eigentliche Nachricht: Die Rentenformel wird bis dahin so angewendet, dass dieses Verhältnis nicht unterschritten wird.
Was die Haltelinie nicht ist: eine Garantie für eine bestimmte individuelle Rentenhöhe. Sie bezieht sich auf die Standardrente als Rechengröße. Die eigene Rente hängt weiterhin von den gesammelten Entgeltpunkten ab. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt 2026 bei 18,6 Prozent, die Beitragsbemessungsgrenze stieg auf 8.450 Euro im Monat.
Die Aktivrente und warum sie auch Beschäftigte betrifft
Für Leserinnen und Leser dieser Website ist die Aktivrente der Teil der Änderung, der am ehesten in die eigene Lebensplanung hineinreicht. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis weiterarbeitet, erhält seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Ob tatsächlich eine Rente bezogen wird, spielt keine Rolle; entscheidend ist das Alter.
Die Regel hat klare Grenzen:
- Sie gilt nur für Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Minijobs, selbständige Einkünfte und Beamtenbezüge sind ausgenommen.
- Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an; der Arbeitnehmeranteil liegt je nach Krankenkasse und Kinderzahl in der Größenordnung von rund zehn Prozent des Bruttolohns. In der Rentenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit; den Arbeitgeberanteil führt der Arbeitgeber weiterhin ab. Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und dann weiterhin eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze nicht mehr an.
- Der Freibetrag gilt pro Person und pro Monat. Was über 2.000 Euro liegt, wird normal versteuert.
- Mit dem Rentenpaket entfiel außerdem das sogenannte Anschlussverbot: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann beim bisherigen Arbeitgeber befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass dafür ein Sachgrund nötig ist.
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Beschäftigte, Jahrgang 1960, erreicht im Laufe des Jahres 2026 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten und arbeitet danach mit 1.800 Euro brutto weiter. Auf diesen Lohn fällt keine Lohnsteuer an. Abgezogen werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einem angenommenen Arbeitnehmeranteil von zehn Prozent blieben rechnerisch 1.620 Euro. Das ist eine Illustration mit angenommenem Beitragssatz, keine Berechnung für einen konkreten Fall; die tatsächlichen Beiträge nennt die Krankenkasse.
Neu in Rente 2026 und die Frage nach der Steuer
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss davon 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente werden als Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben und bleiben für die gesamte Rentendauer gleich. Der Anteil steigt mit jedem Rentnerjahrgang um einen halben Prozentpunkt; wer 2058 in Rente geht, versteuert die Rente vollständig.
Ob tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet erst der Grundfreibetrag. Er liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Abzügen ab. Aus der Höhe der Bruttorente allein lässt sich die Steuerpflicht nicht zuverlässig ableiten. Weitere Einkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder, im Jahr des Rentenbeginns, noch laufender Arbeitslohn fließen in dieselbe Rechnung ein.
Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht für Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, und immer dann, wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert (§ 149 AO). Die Rentenversicherung übermittelt die Rentenbezugsmitteilung elektronisch an die Finanzverwaltung; das Finanzamt kennt die Rente also auch ohne Erklärung. In fünf Bundesländern (Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen) läuft 2026 ein Pilotprojekt, bei dem ausgewählte Steuerpflichtige, darunter auch Rentnerinnen und Rentner, einen vom Finanzamt vorbereiteten Festsetzungsvorschlag erhalten können. Welche Fristen für die Erklärung gelten, steht im Beitrag zu Abgabepflicht und Fristen; wie sich Abzugsbeträge auf die Steuer auswirken, erklärt der Beitrag zur Steuerwirkung.
Mütterrente III ab 2027
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher 30 Monate Kindererziehungszeit angerechnet, für später geborene Kinder 36 Monate. Das Rentenpaket gleicht das an: Ab 1. Januar 2027 gelten für alle Kinder 36 Monate. Sechs zusätzliche Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt, beim Rentenwert von 42,52 Euro also rechnerisch rund 21 Euro brutto im Monat je Kind. Rund zehn Millionen Menschen, überwiegend Frauen, sind betroffen.
Aus technischen Gründen kann die Rentenversicherung die höheren Renten erst ab 2028 auszahlen. Nach Angaben der Bundesregierung werden die Beträge für die Monate ab Januar 2027 dann nachgezahlt. Ein Antrag ist nicht vorgesehen; die Anpassung erfolgt von Amts wegen.
Was beschlossen ist und was noch im Verfahren steckt
Bei Rententhemen kursieren viele Ankündigungen. Die folgende Übersicht trennt nach dem Stand vom 29. September 2026, was Gesetz ist und was nicht.
| Regelung | Stand | Wirkung |
|---|---|---|
| Haltelinie 48 Prozent bis 2031 | Gesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026 | Beitragszahler und Rentner |
| Rentenanpassung 4,24 Prozent | Verordnung, Bundesrat 12. Juni 2026 | Seit 1. Juli 2026 |
| Aktivrente | Gesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026 | Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze |
| Mütterrente III | Gesetz, gilt ab 1. Januar 2027 | Auszahlung ab 2028, Nachzahlung für 2027 |
| Altersvorsorgedepot (Reform der privaten Vorsorge) | Gesetz, Bundesrat 8. Mai 2026 | Start 1. Januar 2027; bestehende Riester-Verträge laufen weiter |
| Frühstartrente (10 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 18) | Regierungsentwurf, erste Lesung im Bundestag am 25. September 2026 | Noch nicht beschlossen |
| Beitragssatz Rentenversicherung | Unverändert 18,6 Prozent | 2026 |
Warum die Regel 2026 wichtig werden kann, ohne dass jemand etwas beantragen muss
Der größte Teil dieser Rentenänderung geschieht ohne Zutun der Betroffenen. Es gibt trotzdem drei Stellen, an denen sich ein Blick lohnen kann. Keine davon ist eine Pflicht, die dieser Beitrag auslöst; es sind Fragen, die man sich selbst stellen kann.
- 1Liegt der steuerpflichtige Teil der Rente nach der Anpassung zum 1. Juli 2026 erstmals über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro? Dann kann eine Steuererklärung Pflicht werden, und Abzugsposten wie Krankenversicherungsbeiträge oder Werbungskosten sollten vollständig erfasst sein.
- 2Wird die Regelaltersgrenze 2026 oder 2027 erreicht und besteht die Absicht, weiterzuarbeiten? Dann ist die Aktivrente relevant, und es lohnt sich, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Ein Minijob fällt nicht darunter.
- 3Wurden Kinder vor 1992 geboren? Dann sollte die Rentenversicherung die Erziehungszeiten vollständig im Versicherungskonto haben. Das lässt sich über die Rentenauskunft prüfen; die Mütterrente III selbst wird ohne Antrag umgesetzt.
Häufige Missverständnisse
| Annahme | Einordnung |
|---|---|
| Die Aktivrente ist eine zusätzliche Rente von 2.000 Euro. | Nein. Sie ist ein Steuerfreibetrag auf Arbeitslohn. Wer nicht arbeitet, bekommt nichts. |
| Die 2.000 Euro sind komplett abgabenfrei. | Nein. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin an. |
| Die 48 Prozent sichern meine persönliche Rente. | Nein. Die Haltelinie bezieht sich auf die Standardrente als Rechengröße, nicht auf einzelne Renten. |
| Die Mütterrente III muss beantragt werden. | Nein. Sie wird von Amts wegen umgesetzt, die Auszahlung beginnt 2028. |
| Wer eine kleine Rente hat, zahlt nie Steuern. | Nicht zwingend. Ob Steuer anfällt, entscheidet das zu versteuernde Einkommen einschließlich weiterer Einkünfte und Abzüge, nicht die Bruttorente allein. |
| Die Frühstartrente gilt schon. | Nein. Sie ist ein Regierungsentwurf und wird im Bundestag beraten. |
Fazit
Diese Rentenänderungen betreffen Millionen Menschen in Deutschland, weil sie an drei Stellen gleichzeitig ansetzt: bei der laufenden Rente, bei der Rentenformel für die kommenden Jahre und bei der Steuer auf Arbeit im Rentenalter. Fast alles davon geschieht automatisch. Wichtig werden kann die Regel 2026 vor allem für diejenigen, die in diesem oder im nächsten Jahr die Regelaltersgrenze erreichen, erstmals Rente beziehen oder durch die Anpassung zum Juli über den Grundfreibetrag kommen. Für sie lohnt sich der Blick auf Rentenbescheid, Lohnabrechnung und Steuererklärung, nicht mehr und nicht weniger.
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Transparenzhinweis
Dieser Beitrag ist ein gesponsertes Informationsangebot der N&V Accounting OÜ unter der Marke Booqsi. Er gibt die Rechtslage nach den unten genannten amtlichen Quellen mit Stand vom 29. September 2026 wieder und enthält weder eine Renten-, Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Empfehlung für oder gegen eine bestimmte Entscheidung. Alle Rechenbeispiele sind ausdrücklich vereinfacht. Booqsi steht in keiner Verbindung zur Deutschen Rentenversicherung, zu einem Finanzamt oder zu einem Ministerium und nimmt keine Anträge entgegen. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung, zur eigenen Steuer das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt das Rentenpaket (5. Dezember 2025). Haltelinie bis 2031, Mütterrente III, Aktivrente, Anschlussverbot. bundestag.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenreform 2025. bmas.de
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenpaket 2025, Fragen und Antworten (Kindererziehungszeiten 36 Monate, Auszahlung ab 2028). deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent (Rentenwert 40,79 auf 42,52 Euro). deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesregierung: Renten steigen zum 1. Juli 2026 (21,5 Millionen Rentner, Standardrente plus 77,85 Euro). bundesregierung.de
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente. bundesfinanzministerium.de
- Deutsche Rentenversicherung: Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent. deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (8.450 Euro, Beitragssatz 18,6 Prozent). bundesregierung.de
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot (März 2026) und Einführung einer Frühstartrente, erste Lesung (September 2026). bundestag.de, bundestag.de
- § 3 Nr. 21 EStG (Aktivrente), § 22 EStG (Besteuerung der Renten), § 149 AO (Abgabepflicht auf Aufforderung). gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Information, Stand 29. September 2026. Keine Renten-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und keine Anlageempfehlung. Rentenhöhe, Steuerpflicht und Abgaben hängen vom Einzelfall ab; verbindlich sind allein die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse und des Finanzamts.