Acht Stunden im Büro, abends am Küchentisch noch zwanzig Minuten E-Mails: Das fühlt sich nach Arbeit zuhause an, ist aber steuerlich kein Homeoffice-Tag. Die Tagespauschale von 6 Euro knüpft an zwei Bedingungen, die am selben Kalendertag erfüllt sein müssen. Wer sie kennt, kann seine Tage im Kalender sauber einordnen, lange bevor im Frühjahr die Steuererklärung ansteht.
Zwei Bedingungen, beide am selben Kalendertag
Die Regel steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über § 9 Abs. 5 EStG. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Höchstens 1.260 Euro im Jahr, das entspricht 210 Tagen.
Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Es reicht nicht, überwiegend zuhause gearbeitet zu haben, wenn am selben Tag noch kurz das Büro aufgesucht wurde. Und es reicht nicht, das Büro gemieden zu haben, wenn der größere Teil der Arbeit beim Kunden stattfand. Bezugspunkt ist immer der einzelne Kalendertag, nicht die Woche und nicht der Monat.
Wichtig ist auch die Einordnung: Die Tagespauschale ist ein Abzugsbetrag bei den Werbungskosten, keine Auszahlung. Sie wirkt sich nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, und die tatsächliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Diesen Zusammenhang erklärt der Beitrag zum steuerlichen Wert von Homeoffice-Tagen.
Überwiegend heißt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dieses Tages
Das Bundesfinanzministerium hat den Begriff im Schreiben vom 15. August 2023 konkretisiert. Überwiegend bedeutet danach, dass zeitlich mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit des jeweiligen Tages in der Wohnung geleistet wurde. Maßstab ist die tatsächliche Arbeitszeit an diesem Tag, nicht die vertragliche Regelarbeitszeit und nicht der Wochendurchschnitt.
Das hat zwei Folgen. Erstens: Wer an einem Tag sechs Stunden zuhause und zwei Stunden beim Kunden arbeitet, erfüllt die Bedingung. Wer drei Stunden zuhause und fünf Stunden beim Kunden arbeitet, erfüllt sie nicht. Zweitens: Die absolute Stundenzahl spielt keine Rolle. Ein vierstündiger Arbeitstag, der vollständig zuhause stattfindet, ist ein Homeoffice-Tag.
Der Bürotag mit Nacharbeit
Der Fall aus dem Titel ist der häufigste Irrtum. Acht Stunden im Büro, danach zuhause noch zwanzig Minuten E-Mails: Die Tätigkeit fand an diesem Tag ganz überwiegend im Büro statt, und die erste Tätigkeitsstätte wurde aufgesucht. Beide Bedingungen fehlen. Der Tag ist ein Bürotag, für den die Entfernungspauschale in Betracht kommt, aber keine Tagespauschale.
Daran ändert auch eine lange Nacharbeit nichts, solange der Bürobesuch stattgefunden hat. Selbst wer nach zwei Stunden im Büro nach Hause fährt und dort sechs Stunden weiterarbeitet, hat die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht. Im Regelfall scheidet die Tagespauschale damit aus. Eine Ausnahme gilt nur im Sonderfall, der weiter unten beschrieben wird.
Halber Tag zuhause, halber Tag beim Kunden
Ein Kundenbesuch, ein Termin bei einer anderen Niederlassung oder eine Schulung im Tagungshotel sind Auswärtstätigkeiten, keine erste Tätigkeitsstätte. Die zweite Bedingung ist an solchen Tagen also erfüllt. Entscheidend bleibt die erste: Wurde überwiegend zuhause gearbeitet?
Vormittags vier Stunden Vorbereitung am Küchentisch, nachmittags drei Stunden beim Kunden: Der Tag zählt. Vormittags zwei Stunden zuhause, danach sechs Stunden auf der Baustelle oder im Seminar: Der Tag zählt nicht. Bei exakt gleicher Verteilung fehlt das „mehr als die Hälfte“, der Tag zählt ebenfalls nicht. Wer regelmäßig solche geteilten Tage hat, notiert sinnvollerweise die ungefähre Stundenverteilung, denn genau diese Tage sind bei einer Rückfrage erklärungsbedürftig.
Für die Auswärtstätigkeit selbst können daneben Reisekosten in Betracht kommen. Wo der Arbeitsweg aufhört und die Dienstreise beginnt, behandelt der Beitrag zur Abgrenzung von Arbeitsweg und Dienstreise.
Wochenende, Krankheit, Urlaub
Das Gesetz spricht von Kalendertagen, nicht von Werktagen. Ein Samstag, an dem tatsächlich überwiegend zuhause gearbeitet wird, ist ein Homeoffice-Tag. Er muss aber genauso aufgezeichnet und glaubhaft gemacht werden wie jeder andere. Wer viele Wochenendtage angibt, sollte damit rechnen, dass diese Angabe mit dem Arbeitsvertrag und der üblichen Arbeitszeit verglichen wird.
Krankheitstage, Urlaubstage und Feiertage ohne Arbeit zählen nicht. An diesen Tagen wurde keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, also auch keine überwiegend in der Wohnung. Das klingt selbstverständlich, ist aber der Grund, warum Angaben nahe an der Höchstgrenze von 210 Tagen auffallen. Ein Kalenderjahr hat je nach Bundesland rund 250 Arbeitstage; nach 30 Urlaubstagen und einigen Krankheitstagen bleiben meist deutlich unter 220 Tage, an denen überhaupt gearbeitet wurde.
Der Sonderfall ohne anderen Arbeitsplatz
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG enthält eine Ausnahme. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiel Lehrkräfte, die vormittags unterrichten und nachmittags zuhause vor- und nachbereiten, weil ihnen die Schule dafür keinen Arbeitsplatz stellt.
In diesem Sonderfall können für denselben Tag sowohl die Tagespauschale als auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule angesetzt werden. Der Sonderfall ist aber eng. Wer im Büro einen Schreibtisch hat, den er an Homeoffice-Tagen schlicht nicht nutzt, hat einen anderen Arbeitsplatz. Ein geteilter Schreibtisch, der bei Bedarf gebucht werden kann, gilt ebenfalls als anderer Arbeitsplatz. Für die meisten hybrid Beschäftigten bleibt es daher bei der Grundregel.
Die Tagespauschale kann je Kalendertag nur einmal angesetzt werden, auch wenn an diesem Tag für mehrere Arbeitgeber oder in mehreren Tätigkeiten gearbeitet wurde. Ein zwölfstündiger Arbeitstag zuhause bleibt ein Tag.
Teilzeit ändert an der Regel nichts
Die Tagespauschale ist ein fester Betrag je Tag, unabhängig von der Stundenzahl. Wer an drei Tagen in der Woche je fünf Stunden zuhause arbeitet, hat drei Homeoffice-Tage. Eine Kürzung wegen Teilzeit sieht das Gesetz nicht vor, und die Höchstgrenze von 210 Tagen gilt unverändert. Entscheidend ist auch hier nur das Verhältnis innerhalb des Tages: Wer bei einer Vier-Stunden-Schicht drei Stunden zuhause und eine Stunde im Betrieb war, hat die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht und fällt aus der Grundregel heraus, obwohl der größere Teil der Arbeit zuhause stattfand.
Acht typische Tagesmuster im Überblick
| Tagesmuster | Überwiegend zuhause? | Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht? | Tagespauschale |
|---|---|---|---|
| Ganzer Tag zuhause, Videokonferenzen, kein Bürobesuch | ja | nein | zählt |
| Acht Stunden Büro, abends 20 Minuten E-Mails zuhause | nein | ja | zählt nicht |
| Zwei Stunden Büro, danach sechs Stunden zuhause | ja | ja | zählt nicht (Regelfall) |
| Vormittag zuhause (4 Std.), Nachmittag Kundenbesuch (3 Std.) | ja | nein | zählt |
| Zwei Stunden zuhause, sechs Stunden Seminar auswärts | nein | nein | zählt nicht |
| Samstag, fünf Stunden zuhause am Projekt | ja | nein | zählt, Aufzeichnung wichtig |
| Krankheits-, Urlaubs- oder Feiertag ohne Arbeit | keine Tätigkeit | nein | zählt nicht |
| Lehrkraft: vormittags Schule, nachmittags Korrekturen zuhause, kein Arbeitsplatz in der Schule | kommt darauf an | ja | zählt (Sonderfall) |
Was daraus folgt
Die Regel ist einfach, die Anwendung im Einzelfall nicht immer. Wer seine Tage im Kalender führt, kann sie am Jahresende in drei Gruppen sortieren: klar zuhause, klar im Büro, gemischt mit Stundenanteil. Nur die erste Gruppe und die gemischten Tage mit überwiegendem Zuhause-Anteil kommen für die Tagespauschale in Betracht. Wie eine solche Aufzeichnung praktisch aussehen kann, zeigt der Beitrag zur Dokumentation von Homeoffice-Tagen.
Relevant ist die genaue Abgrenzung vor allem für Beschäftigte mit gemischten Wochen. Bei ihnen entscheidet die Zuordnung jedes Tages darüber, ob dafür die Tagespauschale oder die Entfernungspauschale in Frage kommt, denn beides zusammen gibt es für denselben Tag nur im Sonderfall. Ob sich das am Ende auswirkt, hängt von der Summe aller Werbungskosten und vom persönlichen Steuersatz ab, nicht von der Zahl der Tage allein.
Quellen
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, Tagespauschale, Voraussetzungen und Sonderfall ohne anderen Arbeitsplatz. gesetze-im-internet.de
- § 9 Abs. 4 und Abs. 5 EStG, erste Tätigkeitsstätte und Anwendung der Tagespauschale bei Arbeitnehmern. gesetze-im-internet.de
- BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19 (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 zu Arbeitszimmer und Tagespauschale), Auslegung von „überwiegend“, Beispiel Lehrkräfte, Aufzeichnungspflicht. bundesfinanzministerium.de
- § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro. gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Genannte Beträge sind gesetzliche Pauschalen oder ausdrücklich vereinfachte Rechenbeispiele; die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab. Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand.